Klassenelternschaft
Klassenelternschaft (KE) (§§ 88-90 NSchG)
Sie besteht aus den Erziehungsberechtigten aller Schülerinnen und Schüler einer Klasse. Bei Wahlen haben beide Elternteile zusammen für ein Kind eine Stimme.
Für die Dauer von 2 Schuljahren (01.08. - 31.07.) wählen alle Eltern der Klasse die Klassenelternvertreter.
- 1 Vorsitzende(n )
- 1 Stellvertreter/in
- 3 Mitglieder für die Klassenkonferenz
Aufgaben der KE
- berät alle die Klasse betreffenden Fragen
- bereitet Entscheidungen für Fragen in anderen Gremien vor (Orientierungshilfe für Vertreter der KE)
- wird vor wichtigen Entscheidungen, die die Klasse betreffen, von der Schulleiterin oder Klassenlehrerin gehört
Aufgaben des /der Vorsitzenden (§ 96 NSchG)
- Bindeglied zu Eltern, Lehrern der Klasse
- Vertretern der Eltern in Konferenzen und Ausschüssen
- Mitgliedern des Schulelternrates
- informiert über Beschlüsse, Bestimmungen, Ergebnisse der Konferenzen, Sitzungen des Schulelternrates
- Vorbereitung, Einladung von Versammlungen
- Ausführen von Beschlüssen der Klassenelternschaft(ist nicht an Beschlüsse der KE gebunden)
Aufgaben des /der Stellvertretenden
- vertritt den Vorsitzenden bei Verhinderung